Melys-Welsh-Cobs S.-H.            

Mitglied in der WPCS UK, WPCV NL und Pferdestammbuch SH/HH

 


Deckbedingungen


 

Melys-Welsh Cob

Maren Dülberg-Peyrick

Glückstädter Str. 13

24576 Mönkloh
 

Allgemeine Deckbedingungen ab 01.01.2018 gültig 

Tupferproben sind erforderlich, auch bei Maidenstuten, (Stuten die noch nicht gefohlt haben) ausgenommen sind Stuten mit Fohlen bei Fuß.

Tagessatz :  Stute: 10 €  

Alle Stuteneigentümer/Besitzer, die unseren Hengst zur Bedeckung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen die nachstehend aufgeführten Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an. Die dem Stuteneigentümer oder seinem Beauftragten vor der ersten Bedeckung bekannt gegeben werden. 

Die Decksaison beginnt am 01.03. und endet am 31.07. Das Deckgeld ist vor der ersten Bedeckung zu entrichten. Das Stallgeld bei Abholung .

Die Deckstation ist verpflichtet die folgenden Zuchthygienebestimmungen einzuhalten: Für Stuten, die im Natursprung bedeckt werden sollen, ist bei der bakteriologischen Überprüfung die Untersuchung einer Cervixtupferprobe auf allgemeinen Keimgehalt zwingend vorgeschrieben. 

Stuten dürfen erst dann gedeckt werden, wenn die Untersuchungsbefunde eines anerkannten Untersuchungslabors vorliegt. 

Ausgeschlossen von der Bedeckung sind Stuten die sichtbar geschlechtskrank, Influenza Erscheinungen oder andere ansteckenden Erkrankungen. 

Der Hengsthalter ist berechtigt und bevollmächtigt, bei Bedarf wie Erkrankungsfällen und Verletzungen, einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute/des Fohlens zu beauftragen. Follikelkontrollen, Hormoninjektionen, Trächtigkeitsuntersuchungen, Besamungen etc. Hier durch  entstehende Kosten gehen, ohne Ausnahme, zu Lasten des Stuteneigentümer/Besitzers. 

Die Stute, welche auf Station eingesellt und im Natursprung gedeckt werden soll, muss eine gültige Virusabort -/Influenza Impfung haben. 

Über die Bedeckung wird eine Deckbescheinigung ausgestellt. Der Hengst besitzt die englische Decklizenz der Welsh Pony and Cob Society UK und eine Deckzulassung des Pferdestammbuch SH/HH HB II.
   

Haftung

Der Eigentümer/ Besitzer der eingestellten Stute versichert, dass das Risiko aus der Tierhalter-und Tierhüterhaftpflicht     (§ 833 und § 834 BGB) abgesichert ist. Er verpflichtet sich, der Deckstation und von ihnen beauftragte Dritte von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. 

Die Haftung der Hengststation für Schäden, die an der Stute oder an ihrem Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit die Haftungsbegründenden Umstände nicht auf Vorsatz und/ oder grobe Fahrlässigkeit der Hengststation oder ihr beauftragter Dritter beruhen und/oder Personenschäden betroffen sind. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden oder Verletzungen, die beim Stuteneigentümer/ Besitzer oder Beauftragten entstehen. Dies gild auch für etwaige , durch den Hengst auf die Stute übertragenen Krankheiten und deren Folgen, sowie für Verletzungen durch den Deckakt. 

Für Stuten die nicht aufgenommen haben, wir im folgenden Jahr 30 % Guthaben auf die  neue Decktaxe angerechnet, sofern bis zum 01.10. eine tierärztliche Bescheinigung vorliegt. Liegt diese Bescheinigung nicht vor ist eine Anrechnung leider nicht möglich. Diese Nachbedeckung ist weder gegen eine Auszahlung eintauschbar noch für eine andere Stute übertragbar.
 

ANERKENNUNG DER DECKSTATIONSBEDINGUNGEN 

Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Einstellung erfolgt oder die Stute zum Hengst geführt wird.